Update

Ab wann wieder gemeinschaftliche Aktivitäten im Verein möglich sein werden, ist nach wie vor nicht absehbar. Deshalb:

  • Der Zeltplatz bleibt bis auf weiteres geschlossen
  • Training, Vereinsfahrten und andere Termine (z.B. gemeinschaftliche Arbeitsdienste) finden weiterhin nicht statt.

Was die private Nutzung von im Bootshaus gelagerten Booten angeht, wurde folgender Passus, wie er in Pressemitteilungen verschiedener Polizeipräsidien veröffentlicht wurde, auch in aktualisierten Fassungen, die nach dem 20.04.  veröffentlicht wurden, beibehalten:

Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt.
Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

(siehe z.B.: https://www.polizei.bayern.de/mittelfranken/wir/aufgaben/dienststellen/index.html/311877)

Nachdem sich die Informationen nicht nur schnell ändern können, sondern auch je nach Behörde in recht unterschiedlichen Formulierungen zu finden sind, sollte ggf. wohl am besten jeder für sich durch eigene Recherche abklären, inwieweit dieses kategorische Betretungsverbot aller Vereinsanlagen tatsächlich und immernoch Gültigkeit besitzt .

Der oben verlinkte Beitrag findet sich auf den Seiten der Polizeipräsidien von Ober- und Mittelfranken, Oberbayern sowie Schwaben; nicht aber auf derjenigen der Oberpfalz.

Von Seiten des Innenministeriums heisst es:

Die Ausübung von Wassersport ist erlaubt. Hierunter fallen insbesondere Schwimmen, Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten, Stand-Up-Paddeln, Kitesurfen, Windsurfen (u. ä.). Nicht zugelassen ist motorisierter Wassersport, weil hier der sportliche Aspekt der Bewegung an der frischen Luft in den Hintergrund tritt.

Auch hier gilt: Allerdings nur alleine, mit einer weiteren haushaltsfremden Person (neu ab 20.04.2020), oder Angehörigen des eigenen Hausstandes. Bitte halten Sie den Mindestabstand von 1,5 m ein!

(https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php)

Eine Übertragung des Virus über das Wasser in Flüssen und Seen gilt als äußerst unwahrscheinlich.

Weitere Informationsquellen bzgl. der Ausübung unseres Sports:

Empfehlungen des Deutschen Kanuverbandes

Informationen des bayrischen Landessportverbandes