Ab Montag können Sportvereine wieder unter Auflagen Sport anbieten. Im Rahmen einer Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung am Dienstag gab es positive Signale für eine Wiederaufnahme des Sports. Die Politik setzt dabei den Kurs der Umsicht und Vorsicht fort und sieht im Handlungskonzept einzelne aufeinander abgestimmte Schritte vor.
Für den Sport in Bayern bedeutet dies, dass die Regelungen in der „Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ ab dem kommenden Montag, 11. Mai bis 29. Mai Gültigkeit haben. Nach wie vor ist in Paragraph §9 der Verordnung der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen untersagt, allerdings mit der Ausnahme für den Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter folgenden Voraussetzungen:
- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 (Abstandsregel von 1,5 Metern)
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen
- kontaktfreie Durchführung
- keine Nutzung von Umkleidekabinen
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten
- keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- keine Zuschauer
Mit den Lockerungen ist es nun auch möglich, wieder (wenn auch kleinere) Vereins-ausfahrten anzubieten. Auch hier gilt: Maximal in 5er-Gruppen (inkl. Fahrtenleiter) auf dem Wasser unterwegs − und bitte keine Gruppenfahrten zum Wasser (d. h. der Vereinsbus darf nicht zur Bildung von Fahrgemeinschaften eingesetzt und „voll“ gemacht werden). Um also Vereinsausfahrten durchzuführen, bedarf es bis auf Weiteres eines erhöhten Einsatzes von Fahrzeugen. Die Abstandsregeln sind sonst nicht einzuhalten.