aktuelle Informationen zum Sportbetrieb im RKC

Aktueller Sportbetrieb im RKC

Welcher Sport ist erlaubt?

Grundsätzlich sind alle Sportarten zulässig, die mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person kontaktfrei im Freien ausgeübt werden können. Hierzu gehören beispielsweise Golf, Tennis, teilweise Wassersport (Rudern, Kanu, Kajak…) o. Ä.
Bei Personen desselben Hausstands ist die gemeinsame Sportausübung auch mit Kontakt möglich.

 

Darf das Vereinsgelände für den Individualsport geöffnet bleiben, wenn die Inzidenz über 100 liegt?

Ja, lt. der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Sportstätten unter freiem Himmel geöffnet bleiben, auch wenn die Inzidenz über 100 liegt. Voraussetzung ist die Nutzung derOutdoor-Sportstätten für den Individualsport alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer weiteren Person. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Indoor-Sportstätten sind grundsätzlich geschlossen zu halten.

 

Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung sind wie folgt zulässig:

  1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer haushaltsfremden Person (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt;
  2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen eines weiteren Hausstands – max. fünf Personen – (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;
  3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

 

Wie ist die ‚Gruppenbegrenzung‘ genau zu verstehen?

Die Gruppenbegrenzung auf höchstens 10 Personen bezieht sich auf alle Sportarten hinweg. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Trainingsgruppen max. 10 Personen umfassen. Aus infektionsschutzfachlichen Gründen werden zudem „feste, gleichbleibende Trainingsgruppen“ empfohlen. Unter „festen Trainingsgruppen“ werden die im organisierten Sportbetrieb vorhandenen Mannschaften, Kursgruppen, etc. verstanden. Der Trainingsbetrieb in losen, nicht auf einen klar definierten Personenkreis beschränkten und von zur Kontaktnachverfolgung nicht erfassten Personen wird weiterhin nicht empfohlen.
Die jeweiligen Kontaktbeschränkungen sind zwingend zu beachten.

 

Sind Umkleidekabinen und Duschen weiterhin geschlossen zu halten?

Umkleiden und auch Duschen sind weiterhin geschlossen zu halten. Die Nutzung der Umkleide (z. B. zum Wechseln von Klamotten, etc.) ist nicht erlaubt.

 

Dürfen Toiletten geöffnet werden?
Ja, vorhandene Toiletten auf dem Vereinsgelände dürfen geöffnet werden.

 

Darf ich das Vereinsgelände auch für andere Zwecke nutzen?

Nein. Das Vereinsgelände darf ausschließlich zum Treiben von Sport betreten bzw. genutzt werden.
Dabei sind stets die gültigen Hygieneschutzmaßnahmen einzuhalten.

 

Was gilt für Campingplätze?

Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.


Stand: 14.04.2021

Aktueller Sportbetrieb ab 12.4.2021