Ab sofort stehen die Termine für Wildwasser & Wanderfahrten sowie Training und Kurse in der Rubrik Fahrten zum Download bereit
Es gibt wieder ein Schwimmhallentraining
Mit einiger Schwierigkeit ist es gelungen, dass diesen Winter wieder ein Eskimotiertraining in der Schwimmhalle stattfinden kann.
Das Training soll (wie aus prä-Pandemiezeiten gewohnt) wöchentlich Freitag abends stattfinden. Für’s Erste sind diese Termine gesichert:
heute (12.11.2021) und nächsten Freitag (19.11.2021)
Allerdings gelten angesichts der hohen Corona-Inzidenzwerte einige Auflagen. Interessierte Vereinsmitglieder, die nicht im E-Mail Verteiler beteiligt sind, nehmen bitte Kontakt mit jemandem auf, der in die entsprechende Kommunikation eingebunden ist.
Geeignete Ansprechpartner sind: Christina Leupold, Tobias Scharff, Schriftführer, Jugendleitung und sonstige Vorstandschaft.
Oder besser: beim Schriftführer melden (schriftfuehrer@regensburger-kanuclub.de) und eigene E-Mail Adresse in den Verteiler aufnehmen lassen.
Außerdem noch folgender Aufruf: weil eine Vorgabe darin besteht, dass bei Nutzung der Schwimmhalle stets mindestens eine Aufsichtsperson mit gültigem Rettungsschwimmerabzeichen Silber anwesend sein muss und wir diesbezüglich momentan einen Mangel haben: bitte melden, wer
- ein aktuelles Rettungsschwimmerabzeichen vorweisen kann und zumindest an einzelnen Trainingsterminen teilnehmen würde
- an einem Auffrischungskurs / Prüfung für abgelaufene Rettungsschwimmerabzeichen teilnehmen möchte (wird derzeit organisiert)
- jemanden kennt, der die Voraussetzungen erfüllt und bereit dazu wäre (ggf. gegen eine kleine Aufwandsentschädigung), die Aufsicht zu übernehmen
Laubaktionen 2021
Die erste Laubaktion am 6.11.2021 haben wir gut bewältigt.
Eine zweite Laubaktion ist angesetzt für:
Samstag, den 27.11.2021, Treffpunkt 10:00 Uhr am Vereinsgelände
Kursangebote & Sportprogramm
Angesichts der Pandemiesituation war eine Planung von Vereinsaktivitäten nur schwer möglich. Deshalb sind derzeit keine freien Kursplätze verfügbar.
Auch gibt es bis auf weiteres kein offizielles Fahrtenprogramm.
Training auf der Donau findet wieder regulär statt.
aktuelle Informationen zum Sportbetrieb im RKC
Aktueller Sportbetrieb im RKC
Welcher Sport ist erlaubt?
Grundsätzlich sind alle Sportarten zulässig, die mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person kontaktfrei im Freien ausgeübt werden können. Hierzu gehören beispielsweise Golf, Tennis, teilweise Wassersport (Rudern, Kanu, Kajak…) o. Ä.
Bei Personen desselben Hausstands ist die gemeinsame Sportausübung auch mit Kontakt möglich.
Darf das Vereinsgelände für den Individualsport geöffnet bleiben, wenn die Inzidenz über 100 liegt?
Ja, lt. der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Sportstätten unter freiem Himmel geöffnet bleiben, auch wenn die Inzidenz über 100 liegt. Voraussetzung ist die Nutzung derOutdoor-Sportstätten für den Individualsport alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer weiteren Person. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Indoor-Sportstätten sind grundsätzlich geschlossen zu halten.
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung sind wie folgt zulässig:
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer haushaltsfremden Person (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt;
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen eines weiteren Hausstands – max. fünf Personen – (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Wie ist die ‚Gruppenbegrenzung‘ genau zu verstehen?
Die Gruppenbegrenzung auf höchstens 10 Personen bezieht sich auf alle Sportarten hinweg. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Trainingsgruppen max. 10 Personen umfassen. Aus infektionsschutzfachlichen Gründen werden zudem „feste, gleichbleibende Trainingsgruppen“ empfohlen. Unter „festen Trainingsgruppen“ werden die im organisierten Sportbetrieb vorhandenen Mannschaften, Kursgruppen, etc. verstanden. Der Trainingsbetrieb in losen, nicht auf einen klar definierten Personenkreis beschränkten und von zur Kontaktnachverfolgung nicht erfassten Personen wird weiterhin nicht empfohlen.
Die jeweiligen Kontaktbeschränkungen sind zwingend zu beachten.
Sind Umkleidekabinen und Duschen weiterhin geschlossen zu halten?
Umkleiden und auch Duschen sind weiterhin geschlossen zu halten. Die Nutzung der Umkleide (z. B. zum Wechseln von Klamotten, etc.) ist nicht erlaubt.
Dürfen Toiletten geöffnet werden?
Ja, vorhandene Toiletten auf dem Vereinsgelände dürfen geöffnet werden.
Darf ich das Vereinsgelände auch für andere Zwecke nutzen?
Nein. Das Vereinsgelände darf ausschließlich zum Treiben von Sport betreten bzw. genutzt werden.
Dabei sind stets die gültigen Hygieneschutzmaßnahmen einzuhalten.
Was gilt für Campingplätze?
Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Stand: 14.04.2021
Aufruf zum Zeltplatzdienst 2021
Wie jedes Jahr benötigen wir freiwillige Helfer für den Zeltplatzdienst. Hier nähere Informationen. In diesem Dokument findet ihr auch einen link zu unserem online-Zeltplatzdienst-Kalender.
Anfängerkurse ausgebucht
Leider sind unsere Anfängerkurse schon ausgebucht.
Wir wissen noch nicht wann wir wieder Kurse anbieten, schaut einfach hier vorbei.
neue Anfängerkurse & aktualisierte Downloads
Ab sofort zum Download bereit:
- Infos zu aktuellen Anfängerkursen bei Sandy Seebauer
- aktualisierte Vereinstermine
- Aufruf zum Zeltplatzdienst
Sportbetrieb mit Einschränkungen erlaubt 11. – 29. Mai
Ab Montag können Sportvereine wieder unter Auflagen Sport anbieten. Im Rahmen einer Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung am Dienstag gab es positive Signale für eine Wiederaufnahme des Sports. Die Politik setzt dabei den Kurs der Umsicht und Vorsicht fort und sieht im Handlungskonzept einzelne aufeinander abgestimmte Schritte vor.
Für den Sport in Bayern bedeutet dies, dass die Regelungen in der „Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ ab dem kommenden Montag, 11. Mai bis 29. Mai Gültigkeit haben. Nach wie vor ist in Paragraph §9 der Verordnung der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen untersagt, allerdings mit der Ausnahme für den Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter folgenden Voraussetzungen:
- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 (Abstandsregel von 1,5 Metern)
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen
- kontaktfreie Durchführung
- keine Nutzung von Umkleidekabinen
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten
- keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- keine Zuschauer
Mit den Lockerungen ist es nun auch möglich, wieder (wenn auch kleinere) Vereins-ausfahrten anzubieten. Auch hier gilt: Maximal in 5er-Gruppen (inkl. Fahrtenleiter) auf dem Wasser unterwegs − und bitte keine Gruppenfahrten zum Wasser (d. h. der Vereinsbus darf nicht zur Bildung von Fahrgemeinschaften eingesetzt und „voll“ gemacht werden). Um also Vereinsausfahrten durchzuführen, bedarf es bis auf Weiteres eines erhöhten Einsatzes von Fahrzeugen. Die Abstandsregeln sind sonst nicht einzuhalten.
Update
Ab wann wieder gemeinschaftliche Aktivitäten im Verein möglich sein werden, ist nach wie vor nicht absehbar. Deshalb:
- Der Zeltplatz bleibt bis auf weiteres geschlossen
- Training, Vereinsfahrten und andere Termine (z.B. gemeinschaftliche Arbeitsdienste) finden weiterhin nicht statt.
Was die private Nutzung von im Bootshaus gelagerten Booten angeht, wurde folgender Passus, wie er in Pressemitteilungen verschiedener Polizeipräsidien veröffentlicht wurde, auch in aktualisierten Fassungen, die nach dem 20.04. veröffentlicht wurden, beibehalten:
Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt.
Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.
(siehe z.B.: https://www.polizei.bayern.de/mittelfranken/wir/aufgaben/dienststellen/index.html/311877)
Nachdem sich die Informationen nicht nur schnell ändern können, sondern auch je nach Behörde in recht unterschiedlichen Formulierungen zu finden sind, sollte ggf. wohl am besten jeder für sich durch eigene Recherche abklären, inwieweit dieses kategorische Betretungsverbot aller Vereinsanlagen tatsächlich und immernoch Gültigkeit besitzt .
Der oben verlinkte Beitrag findet sich auf den Seiten der Polizeipräsidien von Ober- und Mittelfranken, Oberbayern sowie Schwaben; nicht aber auf derjenigen der Oberpfalz.
Von Seiten des Innenministeriums heisst es:
Die Ausübung von Wassersport ist erlaubt. Hierunter fallen insbesondere Schwimmen, Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten, Stand-Up-Paddeln, Kitesurfen, Windsurfen (u. ä.). Nicht zugelassen ist motorisierter Wassersport, weil hier der sportliche Aspekt der Bewegung an der frischen Luft in den Hintergrund tritt.
Auch hier gilt: Allerdings nur alleine, mit einer weiteren haushaltsfremden Person (neu ab 20.04.2020), oder Angehörigen des eigenen Hausstandes. Bitte halten Sie den Mindestabstand von 1,5 m ein!
(https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php)
Eine Übertragung des Virus über das Wasser in Flüssen und Seen gilt als äußerst unwahrscheinlich.
Weitere Informationsquellen bzgl. der Ausübung unseres Sports:
Empfehlungen des Deutschen Kanuverbandes
Informationen des bayrischen Landessportverbandes